Unterkunft und Heizung
Welche Kosten übernommen werden und was Sie beachten müssen
Das Jobcenter Helmstedt übernimmt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Grundlage ist § 22 Absatz 1 SGB II. Informationen zu den angemessenen Mietobergrenzen und Wohnflächen finden Sie in den Bearbeitungshinweisen des Landkreises Helmstedt zur Durchführung des § 22 SGB II:
Unangemessene Aufwendungen und Karenzzeit
Wenn Sie erstmals Leistungen nach dem SGB II erhalten, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr. In diesem ersten Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt – auch dann, wenn diese eigentlich unangemessen hoch sind.
Verbrauchskostenabrechnungen (Heizung, Nebenkosten)
Vermieterinnen und Vermieter müssen laut § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abrechnen. Bitte reichen Sie diese Abrechnungen unverzüglich beim Jobcenter Helmstedt ein. Dies gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I.
Wichtig:
Rückzahlungen oder Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet sind, mindern im Folgemonat die anerkannten Aufwendungen (§ 22 Absatz 3 SGB II).
Umzug – das müssen Sie vorher beachten
Wenn Sie umziehen möchten, beachten Sie bitte Folgendes:
- Holen Sie vor Abschluss des Mietvertrags die Zusicherung des Jobcenters ein, dass die neuen Unterkunftskosten berücksichtigt werden (§ 22 Absatz 4 Satz 1 SGB II).
- Personen unter 25 Jahren benötigen grundsätzlich die Zustimmung des Jobcenters zu einem Umzug.
Ohne diese Zusicherung kann das Jobcenter die neuen Kosten eventuell nicht anerkennen.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten
Nach § 22 Absatz 6 SGB II können Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug anerkannt werden, wenn vorher eine Zusicherung des Jobcenters vorliegt. Dazu gehören zum Beispiel:
Welche Kosten konkret übernommen werden können, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall.
Mietkaution
Aufwendungen für eine Mietkaution können – ebenfalls nach vorheriger Zusicherung – als Bedarf anerkannt und als Darlehen gewährt werden (§ 22 Absatz 6 SGB II).
Zuständig ist:
- das bisherige Jobcenter
oder - bei Umzug in einen anderen Landkreis: das Jobcenter am Ort der neuen Unterkunft.